Anschluss an das Netz des GAW

Anschlussbeitrag

Der Verband GAW schliesst im Auftrage des Eigentümers die jeweilige Liegenschaft an die Gemeinschaftsantennenanlage Wartau an. Dabei kann die gewünschte Hausinstallation (Glasfaser oder HF-Kabel) sowie die Anzahl der benötigten Anschlüsse festgelegt werden.

Für detaillierte Informationen wenden Sie sich an den Installateur.

Abonnementsgebühren

Die Abonnementsgebühren für die Nutzung des GAW-Netzes betragen CHF 17.50 pro Monat (inkl. MWST) und werden dem Gebäude-Eigentümer einmal jährlich durch den Verband GAW in Rechnung gestellt.

Da es noch keine TV-Geräte mit LWL-Anschluss gibt, ist bei Glasfaser-Anschlüssen eine Umwandlung von optisch auf elektrisch notwendig um TV-Programme zu empfangen. Mit der myVision-Box wird diese Umwandlung durchgeführt, gleichzeitig sind in diesem Abo 30 Stunden Replay  und 100 Stunden Aufnahme enthalten.

Rii Seez Net stellt für Internet/Telefonie-Abos und Gesprächsgebühren monatlich eine Rechnung.


Anmeldung für GAW-Anschluss

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Anschlussbedingungen

Jede bewohnte Liegenschaft in der Wohnbauzone kann in der Regel an die GAW angeschlossen werden.

  1. Der Verband gewährt den Empfang von Fernseh- und UKW-Programmen. Es wird eine einwandfreie Übertragung der angebotenen Programme garantiert, soweit sie den Empfangsbedingungen am Antennenstandort entsprechen. Der Verband GAW übernimmt jedoch keine Verantwortung für Störungen, die durch Netzausfälle oder durch mechanische Beschädigung des Kabels durch Dritte hervorgerufen werden.
  2. Als Trennpunkt zwischen dem GAW-Kabelfernsehnetz und der Hausinstallation gilt der GAW-Hausanschluss, in Sonderfällen der Ausgang am Hausverstärker.
  3. Die Signalübergabestelle kann unmittelbar bei der Einführung im Innern oder an der Aussenseite eines Gebäudes sein. Sie wird in jedem Falle durch den Verband bestimmt.
  4. Erstellung und Unterhalt der Hausinstallationen (inkl. Anhebeverstärker bei mehreren Anschlüssen pro Wohnung) gehen zulasten des Hauseigentümers. Diese dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die im Besitze der Installations-Konzession sind. Die technischen und administrativen Richtlinien des Verbandes GAW sind einzuhalten.
  5. Alle Reparaturen am Kabelfernsehnetz bis und mit Signalübergabestelle werden durch den Verband GAW auf eigene Rechnung ausgeführt. Die Reparaturen an den Hausinstallationen gehen zulasten des Abonnenten.
  6. Bei baulichen Änderungen, welche eine Verlegung oder Änderung des Hausanschlusses verlangen, sind die daraus entstehenden Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu übernehmen.
  7. Der Hauseigentümer erteilt unentgeltlich das Kabeldurchleitungsrecht und, wenn nötig, die Bewilligung zur Platzierung von Verteilern und Verteilkabinen.
  8. Der Verband GAW erlässt die Tarife für Anschlussbeiträge und Abonnementsgebühren.
  9. Für die gewerbliche Nutzung des GAW-Anschlusses wird ein Zuschlag verrechnet.
  10. Für die Benützung von Kanalisations-, Wasserleitungs- und anderer Kabelgräben besteht kein Entschädi­gungsanspruch seitens der Bauherrschaft.
  11. Anschlüsse ausserhalb der Wohnbauzone, sofern diese technisch möglich sind, werden nach separaten Vereinbarungen abgerechnet.
  12. Pro Wohnung wird eine monatliche Abonnementsgebühr erhoben (Fachgeschäfte, Schulhäuser usw. werden als Wohnung gezählt). Alle Abonnementsgebühren für eine Liegenschaft werden dem Eigentümer anfangs Oktober belastet.
  13. R/TV-Anschlüsse können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des folgenden Monats plombiert werden. Die Kosten der Plombierung trägt der Hauseigentümer.